Saudi Arabien
Bitte beachten:
- Die Botschaft Saudi-Arabien weist darauf hin, dass Dokumente zur Legalisierung von den Firmen bei der Ghorfa* einzureichen sind. Serviceunternehmen ist es nicht gestattet Unterlagen bei der Botschaft einzureichen.
- Vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg (BfAA)* sind vorzubeglaubigen: Herstellererklärungen, Handelsregisterauszüge, Vollmachten, Verträge, Analysen-Zertifikate, Gesundheitszeugnisse, Dioxin-Zertifikate, Heirats- und Scheidungsurkunden, Geburts- und Sterbeurkunden, sowie Halal-Zertifikate. Veterinärbescheinigung, Genußtauglichkeits-Bescheinigungen.
- Von der IHK sind vorzubeglaubigen: Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse, SASO-Zertifikate, Verpackungslisten und Versicherungspolicen. Bitte beachten Sie, dass Handelsrechnungen nur in Verbindung mit einem Ursprungszeugnis beglaubigt werden können:
a) Gesundheitszeugnis nur mit Ursprungszeugnis
b) Im Feld Nr. 2 des UZ ist der Empfänger in Saudi Arabien aufzuführen. Für den Fall, daß die Ware nicht direkt nach Saudi Arabien gesendet wird, ist im Feld Nr. 5 die Adresse in Saudi-Arabien anzugeben.
c) Im Feld Nr. 3 des UZ ist das Herstellerland bzw. sind die Länder genauestens anzugeben (z. B. Europäische Union ist nicht ausreichend). Stammt die Ware nur aus einem ausländischen Land, sind auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses Name und Anschrift des Herstellers anzugeben.
d) Im Feld Nr. 4 sind Angaben über die Beförderung zu vermerken (Luft-, Seefracht oder Landbeförderung).
e) Auf der Rückseite jedes Ursprungszeugnisses ist folgende Klausel anzugeben: „We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported on our own account. The goods are of pure German origin.“ (bitte beachten Sie: „merchandise“ für Ware, „foodstuff“ für Lebensmittel). Stammt die Ware aus mehreren Ländern, müssen die Länder in der Klausel entsprechend aufgezählt sein mit Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller in den verschiedenen Ländern. Diese Klausel ist anschließend von der IHK vorzubeglaubigen. - Appended Declaration
a) Appended Declaration to Certificate of Origin ist nur dann erforderlich, wenn im Ursprungszeugnis zwei bzw. mehrere Ursprungsländer angegeben sind (Formular ist bei der Ghorfa erhältlich, anzufordern per Fax).
b) Appended Declaration to Insurance Company Ist nur dann erforderlich, wenn eine Versicherungspolice vom Konsulat zu legalisieren ist (s. o.).
c) Appended Declaration to Bill of Lading or Airway-Bill Ist nur dann erforderlich, wenn ein Bill of Lading vom Konsulat zu legalisieren ist.Die in Gruppe 3. aufgeführten Deklarationen sind von einem deutschen Notar vorzubeglaubigen und anschließend von der Ghorfa und vom Konsulat zu legalisieren. In Ausnahmefällen verlangen die zuständigen saudi-arabischen Stellen bzw. saudi-arabischen Geschäftspartner die Beglaubigung in den Gruppen 2. und 3. aufgeführten Dokumenten durch das BVA. Beachten Sie bitte, ob solche Bedingungen vorliegen. - Vorschriften für Lebensmittelsendungen:
a) Für Nahrungsmittel, lebende Tiere und tierische Produkte wird ein Gesundheitszeugnis / eine Genusstauglichkeits- Bescheinigung benötigt.
b) Zu jeder Fleisch- und Geflügelsendung muss ein HALAL-Zertifikat von einem durch das Konsulat anerkannten, islamischen Zentrum in Deutschland ausgestellt sein.
c) Bei Lebensmittelsendungen mit ausländischer Herkunft sind Gesundheitszeugnisse bzw. Halal-Zertifikate des entsprechenden Ursprungslandes beizufügen. Beachten Sie, daß diese vom Konsulat Saudi Arabien vor Ort zu beglaubigen und den zur Legalisierung eingereichten Dokumenten zur Überprüfung beizufügen sind.Punkt a) und b) sind vom B V A vorzubeglaubigen. - Legalisierungsverfahren und -gebühren:
a) Alle Handelsdokumente (außer Vollmachten), die vom Konsulat zu beglaubigen sind, müssen vorerst von der GHORFA vorbeglaubigt werden. D. h. Alle Anträge sind bei der Ghorfa einzureichen und werden nach Vorbeglaubigung durch einen Vertreter an die Konsularabteilung weitergeleitet.
b) Für Dokumente, die nicht im Zusammenhang mit einem Warenexport stehen, fällt eine Gebühr pro Dokument an.